§ 52 StVO 1960 - Vorschriftszeichen: Vorschriftszeichen werden vor der Stelle, für die sie gelten, angebracht. Die Vorschriftszeichen werden in a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeichen und c) Vorrangzeichen eingeteilt a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
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b) Gebotszeichen
c) Vorrangzeichen