Lenker und Beifahrer eines Kraftrades
oder eines Kraftwagens mit drei Rädern sowie einem Eigengewicht von mehr
als 400 kg ohne geschlossenem Aufbau - also Motorräder, Mopeds, Mofas, Trikes
etc. - sind in Österreich zum Tragen eines Sturzhelmes verpflichtet.
Wer der Sturzhelmtragepflicht nicht nachkommt, hat mit einer Geldstrafe an Ort
und Stelle (Organmandat) in der Höhe von 21,- Euro zu rechnen. Zahlt man
die Strafe nicht sofort, flattert eine Anzeige ins Haus, die bis zu 72,- Euro
kosten kann.
Wesentlich teurer kann die Missachtung der Helmpflicht im Fall eines Unfalls werden.
Sind Lenker bzw. Beifahrer dabei verletzt worden, muss mit einer Minderung des
Schmerzensgeldes von bis zu 25 Prozent gerechnet werden. Die Kürzung betrifft
allerdings nur jenen Teil des Schmerzensgeldes, der sich auf die durch die Nichtverwendung
des Sturzhelmes eingetretenen schweren Verletzungen bezieht.
Ausgenommen von der Sturzhelmpflicht sind Lenker von Fahrzeugen mit geschlossenem
kabinenartigen Aufbau, egal ob es sich um ein Kraftrad oder um einen Kraftwagen
mit drei Rädern handelt, wie etwa die BMW C1. Hier gilt die Ausnahme allerdings
nur für den Lenker, für den das Gurtensystem vorhanden ist und der es
auch tatsächlich verwendet. Benutzt der Lenker keinen Gurt, muss er demnach
einen Helm tragen. Ist für den Beifahrer ein derartiges Gurtsystem nicht
vorhanden, unterliegt er ebenfalls der Helmtragepflicht.
Allerdings besagt das Gesetz auch: "Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges
(also auch Einspurige!) mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker
und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für
sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet."
Die Sturzhelmtragepflicht gilt generell nicht: auf Landflächen, die nicht
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, bei ganz geringer Gefahr (wie
etwa beim Einparken) oder bei der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers,
zB. auf Grund der Kopfgöße.
Weiters gelten auch medizinische Gründe, zB. Folgezustände nach einer
Entzündung der Hirnhäute oder des Gehirns, wobei starke Kopfschmerzen,
Druckgefühl im Kopf o.ä. dazu führen, daß der Helm nicht
vertragen wird oder Narben oder Hautveränderungen im Kopfbereich. Dann muss
die Helm-Befreiung beantragt werden, die Behörde prüft, ein ärztliches
Gutachten muss ausgestellt werden und die Bestätigung muss mitgeführt
werden.
Auch Brillenträger müssen einen Helm tragen, da im Fachhandel helmtaugliche
Brillenmodelle (zB. sog. Sportbrillen) angeboten werden und somit keine Unzumutbarkeit
gegeben ist. |