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Höchstgeschwindigkeiten
(sofern nichts anderes angegeben):
auf Landstraßen 100 km/h, auf Autobahnen 130 km/h und im Ortsgebiet zwischen
den Ortstafeln 50 km/h
Ausnahme: Graz: generell 30 km/h, auf Vorrangstraßen 50 km/h!
Lt. Verordnung vom 1. Dezember 1989 gilt für die Zeit von 22 - 5 Uhr
für
Omnibusse 90 km/h, für LKWs über 7,5 t 60 km/h und für übrige Kraftfahrzeuge
110 km/h auf folgenden Autobahnen:
A8 Innkreisautobahn (gesamter Bereich)
A9 Phyrnautobahn (ges. Ber.)
A 10 Tauernautobahn (ges. Ber. ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel)
A 12 Inntalautobahn (ges. Ber.)
A13 Brennerautobahn (ges. Ber.)
A14 Rheintalautobahn (ges. Ber.)
Vignette
Die Autobahnen sowie Raststationen, Schnellstraßen und Stadtautobahnen,
die auch von der Bundesstraße zugänglich sind, sind vignettenpflichtig:
PKW: Jahresvignette: € 72,60, 60 Tage: € 21,80, 10 Tage: € 7,60
Motorrad: Jahresvignette € 29,-, 2-Monatsvignette € 10,90, 10-Tagesvignette
€ 4,30
Raststätten, Tankstellen, Motels, Werkstätten und dergleichen entlang
der Autobahnen durften früher über die Bundesstraßen ohne
Mautvignette befahren bzw. die Fahrzeuge dort abgestellt werden. Diese Tank- und
Rastanlagen sind inzwischen ebenfalls vignettenpflichtig! Wer dort ohne
gültige Mautvignette fährt bzw. parkt, wird bestraft.
Personaldokumente:
Reisepaß (auch bis zu 5 Jahren abgelaufen) oder gültiger Personalausweis
Kaftfahrzeugdokumente:
Führerschein, Zulassungsschein
Vollmacht, falls nicht eigenes Fahrzeug (- Besitzer muß von der Fahrt und
den transportierten Personen und Gegenständen in Kenntnis sein!).
Alkohol:
max. Blutalkoholgehalt 0,5
Motorräder müssen auch tagsüber mit Abblendlicht fahren. Helmpflicht.
Versicherungen:
"Grüne Versicherungskarte" wird empfohlen
Formular E111 (Urlaubskrankenschein).
Verkehrsunfälle:
Fallweise besteht eine Unfallmeldegebühr:
- wenn die Exekutive zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wird, wo
der Daten-Austausch unter den Beteiligten möglich gewesen wäre.
Die Pauschalgebühr hiefür beträgt € 36.
Die Bezahlung erfolgt bar gegen Quittung oder mit Kreditkarte. (Kann man nicht
bar oder mit Kreditkarte bezahlen, so erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung
mit beigefügtem Zahlschein.)
- Wenn der Gegner Ausländer ist, gibt es keinen Unterschied.
Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist ein Herbeiholen der Exekutive
eher ratsam.
- Auch wer am Unfall keine Schuld trägt und die Exekutive zur Beweissicherung
ruft, muss die Gebühr bezahlen. Im Fall des Verschuldens des Gegners muss
dessen Haftpflichtversicherung die Gebühr ersetzen. Bei Verschuldensteilung
von zB 1:1 wird ein entsprechender Kostenanteil von € 18 ersetzt.
- Die Übergabe der Ausfertigung des Polizeiprotokolls, dessen Aufnahme
ein anderer Unfallbeteiligter verlangt hat, kostet ebenfalls € 36.
- Wenn beide Beteiligten die Unfallaufnahme und das Protokoll verlangen, sind
jeweils € 36 zu entrichten.
Keine Gebühr ist zu zahlen:
- wenn ein Zeuge die Polizei ruft.
- Die Absicherung der Unfallstelle ist ebenfalls gratis.
- im Falle der Alkoholisierung des Unfallgegners und wenn nur die Amtshandlung
(Personalien-Feststellung, Alko-Test, Führerschein-Abnahme usw) gegen ihn
veranlasst wird.
AUSNAHME: Für eine eventuelle Unfallaufnahme ist die Gebühr fällig.
- im Fall der Fahrerflucht des Gegners, wenn ein gegenseitiger Identitätsnachweis
nicht möglich war.
- bei einem Unfall mit Körperverletzung. (Verletzung muss aber tatsächlich
vorliegen, ansonsten besteht Gebührenpflicht.)
- wenn einer der Unfallbeteiligten den Identitätsaustausch verweigert oder
keine Fahrzeugpapiere mit sich führt.
- bei einer "Selbstanzeige" gemäß § 99 Abs 6 lit a
StVO (zB nach einem Parkschaden, bei dem der Geschädigte nicht angetroffen
wird).
- bei einer Kollision mit Wild.
ACHTUNG! Auch bei einer "Selbstanzeige" oder einer Wildschadensverständigung
wird die Gebühr aber dann fällig, wenn eine Kopie der Anzeige oder Meldung
verlangt wird.
Die Rückforderung einer vermeintlich zu Unrecht bezahlten Blaulichtsteuer
(zB weil sich nach einem Unfall mit Sachschaden nachträglich eine Verletzung
herausstellt) ist bei einer Bezirkshauptmannschaft bzw Bundespolizeidirektion
möglich.
Sturzhelm-Pflicht:
Lenker und Beifahrer eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern
sowie einem Eigengewicht von mehr als 400 kg ohne geschlossenem Aufbau - also
Motorräder, Mopeds, Mofas, Trikes etc. - sind in Österreich zum Tragen
eines Sturzhelmes verpflichtet.
Wer der Sturzhelmtragepflicht nicht nachkommt, hat mit einer Geldstrafe an Ort
und Stelle (Organmandat) in der Höhe von 21,- Euro zu rechnen. Zahlt man
die Strafe nicht sofort, flattert eine Anzeige ins Haus, die bis zu 72,- Euro
kosten kann.
Wesentlich teurer kann die Missachtung der Helmpflicht im Fall eines Unfalls werden.
Sind Lenker bzw. Beifahrer dabei verletzt worden, muss mit einer Minderung des
Schmerzensgeldes von bis zu 25 Prozent gerechnet werden. Die Kürzung betrifft
allerdings nur jenen Teil des Schmerzensgeldes, der sich auf die durch die Nichtverwendung
des Sturzhelmes eingetretenen schweren Verletzungen bezieht.
Ausgenommen von der Sturzhelmpflicht sind Lenker von Fahrzeugen mit geschlossenem
kabinenartigen Aufbau, egal ob es sich um ein Kraftrad oder um einen Kraftwagen
mit drei Rädern handelt, wie etwa die BMW C1. Hier gilt die Ausnahme allerdings
nur für den Lenker, für den das Gurtensystem vorhanden ist und der es
auch tatsächlich verwendet. Benutzt der Lenker keinen Gurt, muss er demnach
einen Helm tragen. Ist für den Beifahrer ein derartiges Gurtsystem nicht
vorhanden, unterliegt er ebenfalls der Helmtragepflicht.
Allerdings besagt das Gesetz auch: "Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges
(also auch Einspurige!) mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker
und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für
sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet."
Die Sturzhelmtragepflicht gilt generell nicht: auf Landflächen, die nicht
Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, bei ganz geringer Gefahr (wie
etwa beim Einparken) oder bei der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen
Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers,
zB. auf Grund der Kopfgöße.
Weiters gelten auch medizinische Gründe, zB. Folgezustände nach einer
Entzündung der Hirnhäute oder des Gehirns, wobei starke Kopfschmerzen,
Druckgefühl im Kopf.
Vorbeischlängeln
in Kolonnen:
Am 16. Juni 1998 hat der Österreichische Nationalrat die 20. Novelle der
Straßenverkehrsordnung beschlossen, in der Bikern (als Gleichstellung zu
den Radfahrern) dieses Recht eingeräumt wird.
§ 12 Abs. 5 StVO lautet: "(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen,
schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden,
so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann
neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit
ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend
Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen
angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden."
Notrufnummern:
Internationaler Notruf 112
Rettung 144
Feuerwehr 122
Polizei 133
ÖAMTC 120
ARBÖ 123
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