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Seit
dem 1. März 2008 ist dies möglich: im Ausland begangene Verkehrsübertretungen
werden nun auch in Österreich vollstreckt.
Aufgrund der neuen Rechtslage sieht das Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
zwar Vollstreckungsmaßnahmen im Heimatland erst ab einer Geldstrafe von
70,- Euro vor. Im Rahmen der europaweiten Rechtshilfepraxis gibt die österreichische
Behörde aber auch Daten des Fahrzeughalters und -lenkers an das Ausland weiter
und unterstützt so aktiv die Strafverfolgung.
Für die Verjährungsfristen gilt auch nicht das österreichische
Recht, sondern immer das jeweilige nationale Recht jenes Landes, in dem die Verkehrsübertretung
begangen wurde. In der Tschechischen Republik z.B. sind dies bis zu 5Jahren. Da
nützt es auch nichts, wenn man fortan dieses Land meidet, solange die Strafe
nicht verjährt ist. Unweigerlich langen nun die Finger der ausländischen
Exekutive bis in den Heimatort.
Von österreichischer Seite wird bei Erhalt einer sog. Bescheinigung einer
Straftat auch nicht geprüft, ob der Anspruch nach ausländischem Recht
überhaupt rechtmäßig war. Nur formale Fehler oder Übermittlungsfehler
können eine Vollstreckung verhindern.
Wenn ihr also eine Strafverfügung aus dem Ausland erhaltet, werft diese
nicht weg, sondern kümmert euch darum! Scheut euch nicht, dazu auch euren
Rechtsschutz zu kontaktieren, so ihr einen abgeschlossen habt.
Quelle: DAS / Konsulent, Ausg. 18, Mai 2008
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